Für den Kauf des „nackten Eigentums“ einer Wohnung kann man nicht auf ein Bauspardarlehen zugreifen.
Gleiches gilt für Wohnungen, die von einem dinglichen Nutzungsrecht Dritter betroffen sind (z.B. Oberflächenrecht, Fruchtgenussrecht, Wohnrecht, Reallast bei geschlossenen Höfen usw.).