Häufige Fragen: Zweck des Bauspardarlehens

Das Bauspardarlehen wird in Bezug auf die Erstwohnung des/der Antragstellers/in für die folgenden Zwecke gewährt:

  • Kauf im Rahmen eines Verkaufs, sowie Kauf in Wohnbaugenossenschaften oder Kauf von Immobilien in der Bauphase, sofern die Baukonzession nicht auf den/die Antragsteller/in des Bauspardarlehens ausgestellt ist, sondern z.B. auf eine Baufirma
  • Bau (oder Kauf während des Baus, wenn der Käufer den Bau der Wohnung abschließt): In diesem Fall wird die Baukonzession auf den/die Antragsteller/in des Bauspardarlehens ausgestellt
  • Maßnahmen zur Wiedergewinnung des Bauvermögens gemäß Art. 59 des Landesgesetzes Nr. 13 vom 11. August 1997 (Landesraumordnungsgesetz), für die eine Mitteilung des Arbeitsbeginns und – abschlusses an die zuständige Behörde, die auch die Erklärung des beauftragten Technikers beinhaltet, verlangt wird (ohne diese Mitteilungen kann das Bauspardarlehen nicht gewährt werden) In jedem Fall muss der/die Antragsteller/in Eigentümer der Immobilie sein (bei Wiedergewinnung oder Bau) oder werden (bei Kauf). Wenn die Wohnung, die gekauft, gebaut oder wiedergewonnen werden soll, durch ein Nutzungsrecht anderer belastet ist (z.B. Fruchtgenuss, Wohnrecht, Unterhaltspflichten) kann nicht um ein Bauspardarlehen angesucht werden.

Für den Kauf des „nackten Eigentums“ einer Wohnung kann man nicht auf ein Bauspardarlehen zugreifen.
Gleiches gilt für Wohnungen, die von einem dinglichen Nutzungsrecht Dritter betroffen sind (z.B. Oberflächenrecht, Fruchtgenussrecht, Wohnrecht, Reallast bei geschlossenen Höfen usw.).

Für den Kauf von Nutzungsrechten vom Eigentum Dritter kann man nicht auf ein Bauspardarlehen zugreifen (z.B. Oberflächen-, Fruchtgenuss- und Wohnungsrecht usw.).

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