Das Bauspardarlehen kann gemeinsam mit dem Schenkungsbeitrag von der Abteilung Wohnungsbau des Landes gewährt werden. Wird ein Landesbeitrag für Energiesparung in Anspruch genommen, kann für dieselben zulässigen Ausgaben kein Bauspardarlehen in Anspruch genommen werden. Nicht kumulierbar ist das Bauspardarlehen hingegen mit den Vorschüssen auf die Steuerabzüge für die Sanierung.
Die Summe aller Begünstigungen darf allerdings nicht die tatsächlichen Ausgaben für den Kauf, den Bau oder die Wiedergewinnung der Erstwohnung übersteigen. Die Notarspesen zählen nicht als Ausgaben.
Bei Ausgaben für Energieeinsparungsmaßnahmen können die Bürger/innen wählen, die staatlichen Steuerabzüge oder die Beiträge der Agentur für Umwelt und Klimaschutz des Landes in Anspruch zu nehmen.