Sollte die Immobilie, für die das Bauspardarlehen gewährt wurde, vermietet werden, tritt analog Art. 9 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1210 vom 20.11.2018 in Kraft. Dieser besagt, dass “bei Verkauf der Immobilie das Bauspardarlehen zurückgezahlt werden muss, es sei denn, es wird auf eine neue Erstwohnung übertragen“.